Gesetzesänderung in Deutschland beseitigt Diskrimierung der Kinder deutscher Mütter und nichtehelicher Kinder!
Sie sind Kind deutscher Vorfahren, besitzen jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit? Möglicherweise sind sie von den bisher geschlechterdiskriminierenden Vorschriften betroffen, die einen Hinderungsgrund für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit darstellten. Zum 20.8.21 ist jedoch mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts die Möglichkeit geschaffen worden, durch einfache Erklärung innerhalb der nächsten zehn Jahre die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Wenn Sie nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren sind (23.5.1949), könnten Sie erklärungsberechtigt sein, falls eine der folgenden Voraussetzungen auf Sie zutrifft:
- Sie sind eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters und wurden vor dem 1.1.1975 geboren
- Sie sind als nichteheliches Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter vor dem 1.7.1993 geboren
- Sie sind Kind einer Mutter, die vor der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung vor dem 1.4.1953 mit einem Nichtdeutschen verloren hat
- Sie erwarben zwar zunächst durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, verloren diese aber später durch Legitimation wieder, indem Ihre deutsche Mutter Ihren nichtdeutschen Vater vor dem 1.4.1953 heiratete
Sollten Sie als Kind oder Enkelkind einer der oben genannten Personengruppen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, könnten Sie ebenfalls erklärungsberechtigt sein.
Gerne helfen wir Ihnen auf Ihrem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit. Wir prüfen detailliert die einzelnen Voraussetzungen und wenn Sie einen Anspruch auf deutsche Staatsbürgerschaft haben, dann unterstützen wir Sie bei der Abgabe der Erklärung und der Beschaffung der notwendigen Dokumente.
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